§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland Landesverband Hamburg (LSVD-Hamburg) e.V.“, Kurzbezeichnung „Hamburger Lesben- und Schwulenverband“.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

Vereinsregister Nr. 20023

 

§ 2 Vereinszweck

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Mildtätigkeit, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Bildung.

Dies erfolgt auch durch die Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI), die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

  • sich selbst ablehnen,
  • aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben,
  • es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
  • aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind,

und die nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für LSBTI sowie deren Angehörige,
  • durch Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für LSBTI und deren Angehörige, durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS,
  • durch Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsleitenden Personen.

Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen jungen und heranwachsenden LSBTI. Dieser Vereinszweck soll durch Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch

  • außerschulische Jugendbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Jugendverbandsarbeit,
  • internationale Jugendarbeit,
  • Jugenderholung,
  • Jugendberatung,
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für junge und heranwachsende LSBTI sowie deren Angehörige, Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für junge und heranwachsende LSBTI,
  • Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für junge und heranwachsende LSBTI (Coming-out-Gruppen) sowie deren Angehörige,
  • Schulung und Supervision der beratenden und gesprächsbegleitenden Personen,
  • die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.
  1. Zweck des Vereins ist ferner die Unterstützung von hilfsbedürftigen älteren und alten LSBTI. Dieser Vereinszweck soll durch Seniorenhilfe, Seniorenarbeit und Seniorensozialarbeit erreicht werden, und zwar insbesondere durch
  • Seniorenbildung mit politischer, sozialer, gesundheitlicher und kultureller Bildung,
  • Seniorenarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • Seniorenverbandsarbeit,
  • internationale Seniorenarbeit,
  • Seniorenerholung,
  • Seniorenberatung,
  • Einrichtung und Unterhaltung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für ältere und alte LSBTI sowie deren Angehörige,
  • Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Einrichtungen für Wohnformen für ältere und alte LSBTI.
  • Einrichtung von und Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für ältere und alte LSBTI, sowie deren Angehörige,
  • Schulung und Supervision der Beraterinnen, Berater, Gesprächsleiterinnen und Gesprächsleiter.
  1. Zweck des Vereins ist außerdem die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über LSBTI abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.

Dieser Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere

  • mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen,
  • durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, pädagogischen, theologischen, medizinischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTI betreffen,
  • durch Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden vergleichbarer Zielsetzung sowie Mitarbeit in internationalen Organisationen,
  • durch Aufklärungsarbeit mit Hilfe von Infoständen, Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem,
  • durch Erstellen und Verbreiten von Materialien zur Aufklärung über AIDS, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten, Durchführung von Veranstaltungen zu diesen Problemkreisen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind diejenigen (Einzel-) Mitglieder, Korporativen Mitglieder

(Gruppen, Vereine und juristische Personen) und Fördermitglieder (juristische und natürliche Personen) des LSVD-Bundesverbandes, die ihren Wohnsitz in Hamburg haben, oder die ihre Zuordnung zum Landesverband Hamburg gegenüber dem Bundesverband des LSVD erklärt haben.

(2) Die Mitgliedschaft erfolgt automatisch durch Erwerb der Mitgliedschaft im LSVD- Bundesverband.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem LSVD-Bundesverband oder durch Tod bzw. Auflösung.

(4) Korporative Mitglieder haben auf allen Ebenen des Vereins Rede- und Antragsrecht, aber kein aktives oder passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

(5) Fördermitglieder haben auf dem Verbandstag Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.

 

 § 3a Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in besonderer Weise für die Durchsetzung der Rechte von LSBTI engagiert haben.

(2) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet der Landesvorstand.

(3) Der Landesvorstand hat den Bundesvorstand über die Entscheidung zu unterrichten und diese zu begründen. Der Bundesvorstand hat ein Vetorecht gegen die Entscheidung des Landesverbandes. Der Landesverband hat das Recht zur Berufung gegen ein Veto beim Bundesverbandstag.

§ 4 Beiträge

(1) Der Verein kann Beiträge erheben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden vom Verbandstag in einer Finanzordnung bestimmt.

 

§ 5 Jugendorganisation

(1) Mitglieder des Vereins, die Jugendliche oder junge Erwachsene sind, können sich in einer Jugendorganisation des Vereins organisieren. Hierbei ist Einvernehmen zwischen Bundesvorstand und Jugendorganisation herzustellen. Die Mitglieder der Jugendorganisation können sich eine Satzung geben, die der Zustimmung des Bundesvorstandes bedarf. Die Regelungen für Gliederungen unter § 5 gelten analog. Die Jugendorganisation erhält nach den Möglichkeiten des Vereins Mittel für ihre Arbeit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Verbandstag (Mitgliederversammlung),
  • der Landesvorstand (Landessprecherinnen- und -sprecherrat).
 

§ 7 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben

  • Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
  • Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin,
  • Wahl eines Versammlungsleiters bzw. einer Versammlungsleiterin,
  • Wahl eines Protokollführers bzw. einer Protokollführerin,
  • Entlastung des Landesvorstandes,
  • Beschlussfassung über die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Landesvorstand,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programmes,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Einberufung

Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Landesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens ein Fünftel Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(4) Einladung

Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt oder der Kontaktaufnahme per E-Mail widersprochen haben, erhalten die Einladung in schriftlicher Form. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

(5) Anträge

Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Landesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Beschlüsse zur Änderung von Satzung oder Programm und über die Abwahl des Landesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung treten erst nach Genehmigung durch den Bundesvorstand des LSVD in Kraft.

(6) Protokoll

Über die Beschlüsse des Verbandstages ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(7) Antragsrecht

Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.

(8) Geschäftsordnung

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 8 Zusammensetzung des Verbandstages

Der Verbandstag tritt als Mitgliederversammlung zusammen.

 

§ 9 Landesvorstand (Landessprecherinnen- und sprecherrat)

(1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Sprecherinnen oder Sprechern, darunter der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Der Anteil der Frauen im Landesvorstand soll mindestens dem Anteil Frauen in der Mitgliedschaft entsprechen.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, zumindest aber 2 Personen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

(4) Der Landesvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesvorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Rücktritt vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es bedarf der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode mehr als die Hälfte der Landesvorstandsmitglieder aus, muss binnen 8 Wochen ein Verbandstag zusammentreten.

(6) Die Abwahl eines einzelnen Landesvorstandsmitglieds kann nur wegen verbandsschädigendem Verhalten erfolgen.

(7) Über personelle Veränderungen im Landesvorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.

(8) Der Landesvorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(9) Der Landesvorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen oder vom LSVD–Bundesvorstand aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen.

(11) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

(2) Der Landesvorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den vom Verbandstag bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die vom Verbandstag bestimmte Kassenprüferin.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. in Berlin sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

(2) Sollte der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V. in Berlin bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband (Gesamtverband) in Frankfurt am Main.

Gültige Fassung vom 17.03.2019

Begründung der Satzungsänderung:

Die Formulierungen der Satzung legen bedingt durch ihre Entstehungsgeschichte einen starken Fokus auf Schwule und Lesben. Der LSVD vertritt jedoch seit jeher auch die Belange Bisexueller sowie trans- und intergeschlechtlicher Menschen, die auch in der Mitgliedschaft vertreten sind. Diesen tatsächlichen Verhältnissen soll durch die Änderungen im Wortlaut Rechnung getragen werden. Bei dieser Gelegenheit werden auch bisher zweigeschlechtliche Bezeichnungen neutral gefasst.